Der hier nicht mehr anwendbare § 21 aBNO stellte keine strengeren (inhaltlichen) Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung, was theoretisch möglich gewesen wäre. Aktuell verweisen die §§ 27 Abs. 2 und 30 Abs. 2 BNO für Bauten, Anlagen und Nutzungen in der Uferzone direkt auf Art. 41c GSchV.