Ist ein Bauvorhaben – wie der streitgegenständliche Kran in der Uferzone, die entsprechend ihrem Schutzzweck grundsätzlich von Bauten und Anlagen freizuhalten ist (siehe dazu Erw. 1 vorne) – zonenfremd, kann unter den gegebenen Voraussetzungen (hier nach Massgabe von Art. 24 RPG für zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone und Art. 41c Abs. 1 GSchV für Bauten und Anlagen im Gewässerraum) eine (Ausnah- me-)Bewilligung erteilt werden. Der hier nicht mehr anwendbare § 21 aBNO stellte keine strengeren (inhaltlichen) Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung, was theoretisch möglich gewesen wäre.