4. 4.1. Die Argumentation der Vorinstanz ist insofern nicht stichhaltig, als sie für die Erteilung einer (Ausnahme-)Bewilligung (für Bauten im Gewässerraum) nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 lit. d GSchV die Zonenkonformität einer Baute oder Anlage verlangt.