41c Abs. 1 Satz 2 lit. d GSchV scheide deshalb ebenfalls aus (angefochtener Entscheid, Erw. 1.3). 3. Der Beschwerdeführer rügt, die Ein- und Auswasserungsstelle G. sei für das Ein- und Auswassern von Motorbooten nicht (mehr) geeignet. Die Uferstelle sei zu seicht. Schon Boote mit nur wenig Tiefgang würden auflaufen und mit Manneskraft könne man sie nicht über die Böschung wuchten. Ein Fahrzeug andererseits, auch ein solches mit Allradantrieb, gerate ins Rutschen oder Spulen, sobald die Wiese etwas feucht sei. Die Stelle sei zwar öffentlich und gratis, aber nicht benutzbar und keine Alternative für seine Zwecke. Die nächste Auswasserungsrampe sei in D.