Der Kran sei wohl eine Kleinanlage im Sinne der erwähnten Bestimmung, doch könne er nicht bewilligt werden, weil er in der Uferzone nicht zonenkonform sei. Des Weiteren sei der Kran von der Aarebrücke, vom Wasser und vom Wanderweg an der gegenüberliegenden Uferseite gut sichtbar, obwohl er farblich auf die dahinterliegende Stützmauer abgestimmt sei und sich ausserdem neben einer grossen Trauerweide befinde. Selbst wenn er vom Blätterwerk dieses Baums komplett verdeckt würde, wäre er als in der Uferzone zonenfremde Baute immer noch nicht bewilligungsfähig. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 lit.