doch kein öffentliches Interesse an der Erstellung des umstrittenen Bauwerks ersichtlich, da in einer Entfernung von 180 m die öffentliche Ein- und Auswasserungsstelle ʺFahrʺ liege, die für jedermann kostenlos zugänglich sei. Somit lasse sich eine Ausnahmebewilligung nicht auf Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV abstützen. In Frage käme daher höchstens eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 lit. d GSchV für der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen, denen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Der Kran sei wohl eine Kleinanlage im Sinne der erwähnten Bestimmung, doch könne er nicht bewilligt werden, weil er in der Uferzone nicht zonenkonform sei.