Der vom Beschwerdeführer errichtete Kran (Säulenschwenkkran) steht auf einem in das Terrain eingelassenen Betonfundament mit einer Fläche von rund 2,5 m2, welches an die bestehende Ufermauer grenzt. Der Kran selber ist aus Metall gefertigt und weist eine Höhe von 5,5 m sowie eine Ausladung von rund 3 m auf. Er wird elektrisch angetrieben (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 48, Beilage 2 [Baugesuchsakten BG 1847]). 2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Kran sei nicht bewilligungsfähig. Er diene zwar der Ein- und Auswasserung von Schiffen und sei insofern auf einen Standort innerhalb des Gewässerraums angewiesen. Es sei je- -6-