Gleichzeitig statuierte § 21 aBNO keine restriktiveren Bedingungen für Ausnahmebewilligungen in der Uferzone oder gar ein absolutes Bauverbot. Daraus ergibt sich, dass das alte und das neue Recht im Ergebnis deckungsgleich sind, das neue Recht mithin nicht strenger ist. Folglich steht der Anwendung des neuen Rechts (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 BNO und Art. 41c GSchV) nichts entgegen.