Im vorliegenden Fall ist auf das im Gewässerraum situierte Bauvorhaben sowohl nach altem als auch nach neuem Recht Art. 41c GSchV anwendbar. Daneben ist, weil die Uferzone weiterhin dem Nichtbaugebiet zuzuordnen ist, Art. 24 RPG als Ausnahmebestimmung zum Bauen ausserhalb der Bauzone beachtlich, wobei sich die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 lit. d GSchV und Art. 24 RPG (Standortgebundenheit, keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen) ohnehin decken. Gleichzeitig statuierte § 21 aBNO keine restriktiveren Bedingungen für Ausnahmebewilligungen in der Uferzone oder gar ein absolutes Bauverbot.