Gemäss der Übergangsbestimmung in § 63 BNO ist das streitgegenständliche Bauvorhaben nach neuem Recht zu beurteilen. Eine Beurteilung nach neuem Recht würde auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn überhaupt, nur dann ausscheiden, wenn das neue Recht strenger wäre als das alte. Doch auch in diesem Fall bliebe das neue Recht anwendbar, falls es zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen wurde (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020, Erw. 8.1 f.; nicht publiziert in BGE 146 II 304).