Zwischenzeitlich verfügt die Gemeinde B. über eine neue Bau- und Nutzungsordnung (BNO), die auch für den Ortsteil C. gilt und von der Gemeindeversammlung am 22. November 2018 / 26. Juni 2019 beschlossen und vom Regierungsrat am 4. März 2020 genehmigt wurde. Darin regelt § 27 für die Uferzone, die systematisch neu den Schutzzonen (Art. 17 RPG) zugewiesen ist, dass für Bauten und Anlagen § 30 Abs. 2 BNO sinngemäss gilt (Abs. 2). § 30 BNO betrifft die Gewässerraumzone und sieht in Abs. 2 vor, dass sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen innerhalb des Gewässerraums nach Art. 41c GSchV richtet.