Sie erstreckte sich auf das Gebiet zwischen Bauzonengrenze und Aarelauf und diente dem Schutz des Uferbereichs (§ 21 Abs. 1 aBNO). Bauten und Anlagen konnten darin nur unter Vorbehalt der kantonalen Zustimmung bewilligt werden (§ 21 Abs. 2 aBNO). Mithin galt für die Uferzone kein absolutes Bauverbot. Bauten und Anlagen waren jedoch in der Uferzone als Nichtbaugebiet mit Schutzfunktion ganz grundsätzlich nicht zonenkonform. Vielmehr bedurfte es für die Errichtung von Bauten und Anlagen in der Uferzone einer Ausnahmebewilligung. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen richten sich dabei nach Art.