D. Das Verwaltungsgericht hat am 26. August 2021 eine Verhandlung mit Augenschein durchgeführt und die Beteiligten (inklusive Vertreter des BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer, als Fachstelle) angehört. Im Anschluss daran hat es den Fall beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 -4-