2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1ʹ800.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 221.20, insgesamt Fr. 2ʹ021.20, werden A. auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2ʹ000.– und -3- der Geringfügigkeit des noch geschuldeten Betrags erfolgt keine weitere Rechnungsstellung. C. 1. Den Entscheid des Regierungsrats focht A. mit Beschwerde vom 16. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht an, mit den Anträgen: 1. Es sei ein Beweisabnahmeverfahren durchzuführen.