3. Diese wies das nachträgliche Baugesuch mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 ab und ordnete den vollständigen Rückbau des Krans einschliesslich Rekultivierung der betroffenen Fläche innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids an. Der Gemeinderat B. eröffnete A. den Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen mit Protokollauszug vom 7. Januar 2019 und wies das Baugesuch seinerseits ab, unter Bestätigung des Rückbaus und der Rückbaufrist. B. Auf die von A. dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Februar 2019 entschied der Regierungsrat am 6. November 2019: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.