2. Im September 2018 stellte der Gemeinderat fest, dass A. den nicht bewilligten Ein- und Auswasserungskran trotzdem erstellt hatte. Mit Verfügung vom 10. September 2018 forderte er A. u.a. dazu auf, den Kran innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zurückzubauen. Darauf reichte A. am 28. September 2018 beim Gemeinderat ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem er um nachträgliche Bewilligung des Krans ersuchte. Der Gemeinderat trat stillschweigend auf das Wiedererwägungsgesuch ein und leitete das nachträgliche Baugesuch zur Beurteilung der kantonalen Prüfbelange an die Abteilung für Baubewilligungen weiter.