A. 1. An der Sitzung vom 9. September 2016 wies der Gemeinderat B. das Baugesuch von A. für die Errichtung eines Ein- und Auswasserungskrans auf der im Ortsteil C. an der Aare gelegenen Parzelle Nr. aaa ab, nachdem das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, dem Bauvorhaben die erforderliche kantonale Zustimmung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone mit Entscheid vom 30. August 2016 verweigert hatte. Der Bauabschlag erwuchs unangefochten in Rechtskraft.