werden kann. Unter den vorliegenden Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die materielle Hilfe mangels Überprüfbarkeit der Bedürftigkeit eingestellt wurde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Einnahmenüberschuss beim Partner der unterstützten Person als Einnahme angerechnet wird und daher zum Entfallen des Anspruchs auf materielle Hilfe führen kann (vgl. SKOS-Richtlinien, H.10-3). Wenn die Beschwerdeführerin und ihr Konkubinatspartner seine finanziellen Verhältnisse gegenüber der Sozialbehörde offenlegen, ist ein allfälliger Sozialhilfeanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen.