Diesen Aufforderungen sind sie nicht nachgekommen und haben damit die Festsetzung eines angemessenen Konkubinatsbeitrags vereitelt. Es wäre stossend, wenn die Beschwerdeführerin und ihr Partner von einer mangelnden Kooperation profitieren könnten und die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags unterbleiben würde, nur weil dieser aufgrund ungenügender Informationen nicht festgesetzt 354 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020