Die Gemeinde hatte namentlich im Schreiben vom 20. Juni 2019 aufgelistet, welche Belege zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen benötigt werden. Die Beschwerdeführerin und ihr Konkubinatspartner waren zudem mehrfach schriftlich sowie an der Anhörung vom 4. Juli 2019 mündlich aufgefordert worden, die zur Bestimmung des Konkubinatsbeitrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Diesen Aufforderungen sind sie nicht nachgekommen und haben damit die Festsetzung eines angemessenen Konkubinatsbeitrags vereitelt.