Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Sozialhilfe fehlen, wenn das Vorliegen der Bedürftigkeit während des laufenden Leistungsbezugs nicht mehr überprüft werden kann (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 25. Mai 2016, 16.114, SPG, Änderung, S. 10 f.). Die Sozialhilfepraxis setzt für eine entsprechende Reduktion oder Einstellung der Sozialhilfe voraus, dass die betroffene Person bei der Abklärung ihrer Verhältnisse in Kenntnis der Konsequenzen nicht mitwirkt (vgl. Handbuch Soziales, Kapitel 11.3.1). 2.5.