SPG sieht die Kürzung und Einstellung der Sozialhilfe mangels nachgewiesener Bedürftigkeit vor, wenn die unterstützte Person ihrer Mitwirkungs- und Meldepflicht gemäss § 2 Abs. 1 und 3 SPG nicht nachkommt und infolgedessen eine Überprüfung der Bedürftigkeit nicht möglich ist. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Sozialhilfe fehlen, wenn das Vorliegen der Bedürftigkeit während des laufenden Leistungsbezugs nicht mehr überprüft werden kann (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 25. Mai 2016, 16.114, SPG, Änderung, S. 10 f.).