14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1]). Dies ist letztlich die Konsequenz davon, dass von einer eheähnlichen Beziehung ausgegangen wird. § 5a SPG sieht die Kürzung und Einstellung der Sozialhilfe mangels nachgewiesener Bedürftigkeit vor, wenn die unterstützte Person ihrer Mitwirkungs- und Meldepflicht gemäss § 2 Abs. 1 und 3 SPG nicht nachkommt und infolgedessen eine Überprüfung der Bedürftigkeit nicht möglich ist.