Nach der Mitwirkungs- und Meldepflicht ist die unterstützte Person zur wahrheitsgetreuen und umfassenden Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet (vgl. § 2 SPG; § 1 SPV). Die Sozialhilfegesetzgebung geht davon aus, dass sich Personen in einer eheähnlichen Beziehung gegenseitig angemessen unterstützen (vgl. § 11 Abs. 2 SPG; § 12 SPV; SKOS- Richtlinien, Kapitel F.5.3). Entsprechend hat die unterstützte Person mit ihrem Konkubinatspartner dessen finanzielle Verhältnisse offenzulegen (vgl. die entsprechende ausdrückliche Regelung in § 18 Abs. 1 lit.