Die Vorinstanz hat eine Verletzung der Mitwirkungspflicht festgestellt und nicht beanstandet, dass der Gemeinderat die Sozialhilfe einstellte. Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass die Unterstützung mangels Nachweises der Bedürftigkeit abgelehnt wird, wenn der/die Konkubinatspartner/-in nicht bereit ist, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen (vgl. SKOS-Richtlinien, H.10-3 mit Verweis auf Kapitel A.8.3; Handbuch Soziales, Kapitel 10.9). Nach der Mitwirkungs- und Meldepflicht ist die unterstützte Person zur wahrheitsgetreuen und umfassenden Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet (vgl. § 2 SPG; § 1 SPV).