Beschwerdeführerin ihm ca. Fr. 3'000.00 schulde, die er als Betriebskosten für das Motorfahrzeug vorgestreckt habe. Weiter gab er an, mit einem Pensum von 80 % zu arbeiten und dabei ein monatliches Einkommen von Fr. 4'500.00 zu erzielen. Schliesslich unterstütze er die Beschwerdeführerin, indem er deren Wohnkostenanteil trage, soweit dieser Fr. 650.00 übersteige. Der Konkubinatspartner war indessen nicht bereit, der Sozialbehörde detailliertere Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zukommen zu lassen. Insbesondere legte er die zur Erstellung eines erweiterten SKOS-Budgets erforderlichen Unterlagen nicht vor.