Daher könne die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht festgestellt bzw. überprüft werden. Die Einstellung der materiellen Hilfe sei gestützt auf § 5a Abs. 1 lit. a SPG zulässig. 2.3. Anlässlich der Anhörung vom 4. Juli 2019 wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Konkubinatspartner Fragen zu finanziellen Belangen gestellt. Der Partner führte aus, dass die 352 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020