2. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Einstellung der materiellen Hilfe sei nicht zulässig. Es bestehe keine Pflicht, dass ihr Partner die finanziellen Verhältnisse offenlege. 2.2. Die Beschwerdestelle SPG erwog, die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, "bei der Abklärung ihrer wirtschaftlichen Situation unter Berücksichtigung der Verhältnisse ihres Konkubinatspartners mitzuwirken." Die Unterlagen und Belege zu dessen wirtschaftlichen Verhältnissen könnten von der Gemeinde nicht selbst erhältlich gemacht werden. Daher könne die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht festgestellt bzw. überprüft werden.