2020 Sozialhilfe 351 VIII. Sozialhilfe 35 Sozialhilfe; stabile eheähnliche Beziehung - Mitwirkungspflicht des Konkubinatspartners der unterstützten Person, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen - Leistungseinstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 3. März 2020, in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2019.424). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Einstellung der materiellen Hilfe sei nicht zulässig. Es bestehe keine Pflicht, dass ihr Partner die finanziellen Verhältnisse offenlege. 2.2. Die Beschwerdestelle SPG erwog, die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, "bei der Abklärung ihrer wirtschaftlichen Situation unter Berücksichtigung der Verhältnisse ihres Konkubinatspartners mitzuwirken." Die Unterlagen und Belege zu dessen wirtschaftlichen Verhältnissen könnten von der Gemeinde nicht selbst erhältlich gemacht werden. Daher könne die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht festgestellt bzw. überprüft werden. Die Einstellung der materiellen Hilfe sei gestützt auf § 5a Abs. 1 lit. a SPG zulässig. 2.3. Anlässlich der Anhörung vom 4. Juli 2019 wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Konkubinatspartner Fragen zu finanziellen Belangen gestellt. Der Partner führte aus, dass die 352 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Beschwerdeführerin ihm ca. Fr. 3'000.00 schulde, die er als Betriebskosten für das Motorfahrzeug vorgestreckt habe. Weiter gab er an, mit einem Pensum von 80 % zu arbeiten und dabei ein monatliches Einkommen von Fr. 4'500.00 zu erzielen. Schliesslich unterstütze er die Beschwerdeführerin, indem er deren Wohnkostenanteil trage, soweit dieser Fr. 650.00 übersteige. Der Konkubinatspartner war indessen nicht bereit, der Sozialbehörde detailliertere Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zukommen zu lassen. Insbesondere legte er die zur Erstellung eines erweiterten SKOS-Budgets erforderlichen Unterlagen nicht vor. Im Schreiben vom 11. Dezember 2019 teilte er mit, er begebe sich ab dem 1. Januar 2020 in "Frühpension", und reichte eine rudimentäre Aufstellung seiner künftigen monatlichen Einnahmen und Ausgaben ein. Weiter behauptete er, kein Vermögen zu haben und einen Kredit abzuzahlen. Genauere Angaben machte er nicht und Belege reichte er nicht ein. 2.4. Die Vorinstanz hat eine Verletzung der Mitwirkungspflicht festgestellt und nicht beanstandet, dass der Gemeinderat die Sozialhilfe einstellte. Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass die Unterstützung mangels Nachweises der Bedürftigkeit abgelehnt wird, wenn der/die Konkubinatspartner/-in nicht bereit ist, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen (vgl. SKOS-Richtlinien, H.10-3 mit Verweis auf Kapitel A.8.3; Handbuch Soziales, Kapitel 10.9). Nach der Mitwirkungs- und Meldepflicht ist die unterstützte Person zur wahrheitsgetreuen und umfassenden Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet (vgl. § 2 SPG; § 1 SPV). Die Sozialhilfegesetzgebung geht davon aus, dass sich Personen in einer eheähnlichen Beziehung gegenseitig angemessen unterstützen (vgl. § 11 Abs. 2 SPG; § 12 SPV; SKOS- Richtlinien, Kapitel F.5.3). Entsprechend hat die unterstützte Person mit ihrem Konkubinatspartner dessen finanzielle Verhältnisse offenzulegen (vgl. die entsprechende ausdrückliche Regelung in § 18 Abs. 1 lit. c und d des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 2020 Sozialhilfe 353 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1]). Dies ist letztlich die Konsequenz davon, dass von einer eheähnlichen Beziehung ausgegangen wird. § 5a SPG sieht die Kürzung und Einstellung der Sozialhilfe mangels nachgewiesener Bedürftigkeit vor, wenn die unterstützte Person ihrer Mitwirkungs- und Meldepflicht gemäss § 2 Abs. 1 und 3 SPG nicht nachkommt und infolgedessen eine Überprüfung der Bedürftigkeit nicht möglich ist. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Sozialhilfe fehlen, wenn das Vorliegen der Bedürftigkeit während des laufenden Leistungsbezugs nicht mehr überprüft werden kann (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 25. Mai 2016, 16.114, SPG, Änderung, S. 10 f.). Die Sozialhilfepraxis setzt für eine entsprechende Reduktion oder Einstellung der Sozialhilfe voraus, dass die betroffene Person bei der Abklärung ihrer Verhältnisse in Kenntnis der Konsequenzen nicht mitwirkt (vgl. Handbuch Soziales, Kapitel 11.3.1). 2.5. Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Konkubinatspartners zu seinen finanziellen Verhältnissen sind nicht ausreichend, um ein erweitertes SKOS-Budget erstellen zu können. Sie sind einerseits zu wenig konkret und andererseits nicht belegt; tatsächlich machten die Beschwerdeführerin und ihr Partner im Verlaufe des Verfahrens lediglich schrittweise unvollständige sowie nicht überprüfbare Ausführungen. Die Gemeinde hatte namentlich im Schreiben vom 20. Juni 2019 aufgelistet, welche Belege zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen benötigt werden. Die Beschwerdeführerin und ihr Konkubinatspartner waren zudem mehrfach schriftlich sowie an der Anhörung vom 4. Juli 2019 mündlich aufgefordert worden, die zur Bestimmung des Konkubinatsbeitrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Diesen Aufforderungen sind sie nicht nachgekommen und haben damit die Festsetzung eines angemessenen Konkubinatsbeitrags vereitelt. Es wäre stossend, wenn die Beschwerdeführerin und ihr Partner von einer mangelnden Kooperation profitieren könnten und die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags unterbleiben würde, nur weil dieser aufgrund ungenügender Informationen nicht festgesetzt 354 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 werden kann. Unter den vorliegenden Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die materielle Hilfe mangels Überprüfbarkeit der Bedürftigkeit eingestellt wurde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Einnahmenüberschuss beim Partner der unterstützten Person als Einnahme angerechnet wird und daher zum Entfallen des Anspruchs auf materielle Hilfe führen kann (vgl. SKOS-Richtlinien, H.10-3). Wenn die Beschwerdeführerin und ihr Konkubinatspartner seine finanziellen Verhältnisse gegenüber der Sozialbehörde offenlegen, ist ein allfälliger Sozialhilfeanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen. 36 Sozialhilfe; vorläufig aufgenommene Personen - Erwerbstätige vorläufig aufgenommene Personen haben neben dem Einkommensfreibetrag und dem Auslagenersatz für öffentliche Verkehrsmittel Anspruch auf eine Erwerbsunkostenpauschale. - keine Kumulation von Einkommensfreibetrag und Integrationszulage Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 5. November 2020, in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2020.286). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Der Beschwerdeführer verlangt für seine Lehre als Montageelektriker eine Erwerbsunkostenpauschale von Fr. 150.00 pro Monat. 3.2. Die Bestimmungen zur Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten von § 21 SPV wurden per 1. Januar 2017 aufgehoben (vgl. AGS 2016/7-25). Gemäss § 17f Abs. 2 lit. c Ziffer 2