Dienstbarkeiten als getrennte Rechte zu Gunsten verschiedener Berechtigter zuzulassen – gegen den erwähnten Grundsatz der Unteilbarkeit von Dienstbarkeiten (vgl. vorne Erw. 7.3.4). Auf die erwähnte neuere Doktrin muss vorliegend nicht näher eingegangen werden, nachdem eine Abänderung des Dienstbarkeitsvertrags nicht zur Diskussion steht (vgl. vorne Erw. 5). Im Rahmen der Begründung einer neuen Dienstbarkeit, der Abänderung eines Servituts unter Beteiligung der Dienstbarkeitsvertragsparteien (einschliesslich der Eigentümerschaft) oder der Abänderung einer Eigentümerdienstbarkeit kann die Frage relevant werden. 460 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020