Dazu kann das Stichwort "übertragbar", womit gemäss Art. 781 Abs. 2 ZGB von der dispositiven gesetzlichen Regelung (Unübertragbarkeit) abgewichen wird, nicht ausreichen. Die Teilbarkeit einer Dienstbarkeit (deren Zulässigkeit umstritten ist) müsste im Grundbucheintrag zum Ausdruck kommen und vorgängig vom Grundbuchamt ins Stichwort übernommen worden sein (vgl. Art. 98 Abs. 3 GBV). Dies ist klarerweise nicht der Fall (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz, wonach ein Stichwort "einzeln übertragbar" in keinem Kanton gebräuchlich ist). Daher ist vorliegend nicht auf die Grundbuchbelege abzustellen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf der Dienstbarkeitsvertrag den Inhalt der