Die Übertragung ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie im Stichwort explizit enthalten ist (vgl. ROLAND PFÄFFLI, Rechtsprechung und ausgewählte Rechtsfragen 2018, Nr. 56, in: BN 2018, S. 356). 7.3.3. Zu prüfen ist zunächst, ob die beabsichtigte Übertragung durch den Wortlaut des Grundbucheintrags abgedeckt ist. Bei diesbezüglichen Unklarheiten kann zusätzlich auf die Grundbuchbelege, insbesondere den Dienstbarkeitsvertrag, abgestellt werden. Vorliegend besteht eine übertragbare Dienstbarkeit, was im Stichwort des Grundbucheintrags eindeutig zum Ausdruck kommt.