128 III 169, Erw. 3a). Diese Rechtsprechung gilt unabhängig von der eingesetzten EDV-Lösung. In einem vergleichbaren Fall beurteilte das Bundesgericht eine Grunddienstbarkeit mit dem Eintrag "Benützungsrecht Autoabstellplatz Nr. 1 in der Tiefgarage": Es erwog, die Auslegung 2020 Übriges Verwaltungsrecht 457