Ebenso wenig können sich die Beschwerdeführerinnen darauf berufen, dass gemäss Art. 974a Abs. 1 ZGB bei der Teilung eines Grundstücks die Dienstbarkeiten in der Regel zu Lasten aller Teile weiterzuführen sind (vgl. JÜRG SCHMID, in: BSK-ZGB II, Art. 974a N 4). 7. 7.1. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Im Rahmen des Eintrags kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in guten Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB).