Zivilgesetzbuch II [BSK-ZGB II], Art. 457-977 ZGB, 6. Auflage, 2019, Art. 655 N 11 mit Hinweisen). Die Personaldienstbarkeit mit Benützungsrecht an fünf Parkplätzen ist nicht als selbstständiges und dauerndes Recht ausgestaltet. Somit kann sie nicht ihrerseits als Grundstück mit einer Dienstbarkeit (d.h. mit einem Benützungsrecht an einem einzelnen Parkplatz) belastet werden. Insoweit kann nicht argumentiert werden, die beabsichtigte Teilung lasse sich im Ergebnis auch über ein selbstständiges und dauerndes Recht erreichen. Ebenso wenig können sich die Beschwerdeführerinnen darauf berufen, dass gemäss Art.