Die einzelnen Stockwerkeinheiten sind mittlerweile an verschiedene Personen veräussert. Dementsprechend ist eine einseitige Abänderung des Dienstbarkeitsvertrags durch die Beschwerdeführerin 1 als Eigentümerin und Dienstbarkeitsberechtigte nicht mehr möglich. Somit könnte nicht argumentiert werden, bei der Abtretung vom 18. Oktober 2018 handle es sich um die Abänderung des ursprünglichen Dienstbarkeitsvertrags unter Einbezug einer weiteren Partei. 6. Gemäss Art. 655 Abs. 3 ZGB kann eine Dienstbarkeit an einem Grundstück als selbstständiges und dauerndes Recht in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie (1.) weder zugunsten