übertragbare Personaldienstbarkeit ein, die ein ausschliessliches Benützungsrecht an fünf Parkplätzen im Freien beinhaltete. Als Eigentümerdienstbarkeit könnte sie zwar grundsätzlich durch einseitiges Rechtsgeschäft abgeändert werden, d.h. durch eine öffentlich beurkundete Abänderung des Dienstbarkeitsvertrags (vgl. BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, Die Änderung von Dienstbarkeiten – ausgewählte Fragen, in: BN 2013, S. 128). Vorliegend wurde die Liegenschaft jedoch in Miteigentum aufgeteilt und in Stockwerkeigentum ausgestaltet, wofür 11 Stockwerkeinheiten gebildet wurden.