Die dargelegte Überlegung gilt auch mit Bezug auf § 43 Abs. 2 StG. Es widerspricht offensichtlich den Absichten des Gesetzgebers, wenn § 43 Abs. 2 StG auch auf nicht in Ausbildung stehende mündige Kinder, die für sich selbst aufkommen können, angewendet würde. Zudem wird mit einer Beschränkung der Anwendung von § 43 Abs. 2 StG auf in Ausbildung stehende oder aber (sonst) unterstützungsbedürftige Kinder ein Gleichlauf zwischen der Auslegung 2020 Steuern und Abgaben 107