Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache aufkommt, zu gewähren. 2.2.4.2. Mit Blick auf die Privilegierung nicht in Ausbildung stehender Kinder ergibt sich gemäss dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 2bis DBG eine vergleichbare Problematik wie bei § 43 Abs. 2 StG: Auch nach dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 2bis DBG kommt es für die Anwendbarkeit des Verheiratetentarifs nur darauf an, dass das Kind im gleichen Haushalt lebt und der Steuerpflichtige zur Hauptsache seinen Unterhalt bestreitet, d.h. es spielt keine Rolle, ob das (nicht aus anderen Gründen unterstützungsbedürftige) Kind in Ausbildung steht. In der Literatur wird indessen davon ausgegangen, dass insoweit ein ge-