36 Abs. 2bis DBG – auch bei Kindern zum Zug, die zwar nicht in Ausbildung stehen, deren Unterhalt die steuerpflichtige Person jedoch wegen ihrer Unterstützungsbedürftigkeit infolge fehlender oder eingeschränkter Erwerbsfähigkeit bestreitet. Soll entsprechend der Absicht des kantonalen Gesetzgebers ein möglichst weitgehender Gleichlauf zwischen dem Recht der direkten Bundessteuer und dem kantonalen Recht mit Bezug auf die Gewährung des Unterstützungsabzugs erreicht werden, spricht auch dies, über die bereits erwähnten Rechtsgleichheitsüberlegungen hinaus (E. 2.3.1), dafür, jedenfalls bei unterstützungsbedürftigen Kindern,