Allein nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 2 StG kommt der Verheiratetentarif somit selbst dann zur Anwendung, wenn die steuerpflichtige Person für den Unterhalt eines Kindes zur Hauptsache aufkommt, das nicht (mehr) in Ausbildung steht und weder erwerbsunfähig noch beschränkt erwerbsfähig ist. Dass diese Handhabung dem gesetzgeberischen Willen entspricht, ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zu verneinen. 2.2.4.1. Bei der direkten Bundessteuer gelangt der Verheiratetentarif – wegen des ausdrücklichen Einbezugs unterstützungsbedürftiger Personen in Art.