Würde strikt auf den Wortlaut von § 43 Abs. 2 StG abgestellt werden, wäre die Anwendung des Verheiratetentarifs unabhängig davon, ob ein Kind, mit dem die steuerpflichtige Person zusammenlebt und für dessen Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommt, in Ausbildung steht. Allein nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 2 StG kommt der Verheiratetentarif somit selbst dann zur Anwendung, wenn die steuerpflichtige Person für den Unterhalt eines Kindes zur Hauptsache aufkommt, das nicht (mehr) in Ausbildung steht und weder erwerbsunfähig noch beschränkt erwerbsfähig ist.