zu bringen, was denn auch dem Anliegen einer verfassungskonformen Auslegung von § 43 Abs. 2 StG entspricht. 2.2.4. Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, greift eine strikt nach dem Wortlaut gerichtete Anwendung von § 43 Abs. 2 StG allerdings zu kurz. Würde strikt auf den Wortlaut von § 43 Abs. 2 StG abgestellt werden, wäre die Anwendung des Verheiratetentarifs unabhängig davon, ob ein Kind, mit dem die steuerpflichtige Person zusammenlebt und für dessen Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommt, in Ausbildung steht.