Die Botschaft deutet demgegenüber, wie erwähnt, darauf hin, dass der Gesetzgeber auch in dieser zweiten Konstellation den Verheiratetentarif nicht gewähren wollte. Ob ein Ausschluss des Verheiratetentarifs mit Bezug auf unterstützungsbedürftige Kinder, d.h. Kinder, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person infolge Erwerbsunfähigkeit oder nur beschränkter Erwerbsfähigkeit des Kindes zur Hauptsache aufkommen muss (d.h. Kinder, die auch nicht als Empfänger von Sozialversicherungsleistungen zur Hauptsache selbst für ihren Unterhalt aufkommen), sich vor dem Rechtsgleichheitsgebot rechtfertigen lässt, ist indes äusserst fraglich.