b StG vornehmen kann, indessen nicht in den Genuss des Verheiratetentarifs gelangt. Gemäss dem Wortlaut von § 43 Abs. 2 StG greift dieser Ausschluss des Verheiratetentarifs indessen nicht, wenn es sich bei der unterstützten Person um ein Kind handelt, da es danach allein auf die Kindeseigenschaft und die hauptsächliche Unterhaltsbestreitung ankommt. Die Botschaft deutet demgegenüber, wie erwähnt, darauf hin, dass der Gesetzgeber auch in dieser zweiten Konstellation den Verheiratetentarif nicht gewähren wollte.