Ihr ist einerseits zu entnehmen, dass § 43 Abs. 2 StG in materieller Hinsicht (z.B. auch bezüglich der Frage, welcher Elternteil geschiedener Eltern in den Genuss des milderen Tarifs kommt) mit Art. 36 Abs. 2bis DBG bereits vor der Revision überwiegend deckungsgleich war. Einzig hinsichtlich der ausschliesslichen Anknüpfung von § 43 Abs. 2 StG an den Kinderabzug wichen die beiden Normen voneinander ab. Andererseits kann der Passage ein weitgehender Harmonisierungswille entnommen werden, welcher im Bedürfnis begründet lag, neben mehr Transparenz und Bürgerfreund- 104 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020