6.1 S. 19). Soweit ersichtlich, wurde die in der Botschaft vorgeschlagene Revision von § 43 Abs. 2 StG vom Grossen Rat des Kantons Aargau unkommentiert angenommen, weshalb die zitierte Textstelle die einzige Grundlage für die Ermittlung des gesetzgeberischen Willens darstellt. Ihr ist einerseits zu entnehmen, dass § 43 Abs. 2 StG in materieller Hinsicht (z.B. auch bezüglich der Frage, welcher Elternteil geschiedener Eltern in den Genuss des milderen Tarifs kommt) mit Art. 36 Abs. 2bis DBG bereits vor der Revision überwiegend deckungsgleich war.