Eine Angleichung an den Wortlaut des Bundes erhöht die Transparenz und ist damit bürgerfreundlich. Mit der Angleichung an den Wortlaut der Bundesgesetze erfolgt grundsätzlich keine Änderung bei der Zuteilung des Verheiratetentarifs, ist der geltende § 43 Abs. 2 StG materiell doch deckungsgleich mit dem Bundesrecht. Dies mit Ausnahme des Unterstützungsabzugs, welcher im Bundesrecht als tarifliche Massnahme und Sozialabzug und beim kantonalen Recht ausschliesslich als Sozialabzug geregelt ist.