Die Passage in der Botschaft des Regierungsrates zur Änderung des Steuergesetzes, auf die sich auch der Beschwerdeführer stützt, lautet folgendermassen: "Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens haben die Steuerfachleute Aargauer Gemeinden angeregt, den § 43 Abs. 2, welcher die Qualifikationskriterien für den Verheiratetentarif festlegt, gemäss der Gesetzgebung des Bundes anzupassen. Eine Harmonisierung mit der Bundesgesetzgebung erscheint sinnvoll. Eine Angleichung an den Wortlaut des Bundes erhöht die Transparenz und ist damit bürgerfreundlich.