2.2. (…) 2.2.1. Nach dem grundsätzlich klaren Wortlaut des revidierten § 43 Abs. 2 StG ist der Tarif B zu gewähren, sobald die steuerpflichtige Person den Unterhalt eines Kindes, mit dem sie im gleichen Haushalt wohnt, zur Hauptsache finanziert. Eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Differenzierung in Abhängigkeit der Art des gewährten Abzuges (Kinder- versus Unterstützungsabzug) lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. 2.2.2. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Materialien besteht allerdings Anlass zur Annahme, dass der Wortlaut des revidierten § 43 Abs. 2 StG nicht in allen Teilen dem "wahren Sinn" der Norm entspricht.